Die Erbschaft regeln

Erbberechtigt sind von Gesetzes wegen die eigenen Kinder, Ehepartner und Partner aus eingetragener Partnerschaft*, die Eltern (oder ihre Nachkommen), die Grosseltern (und ihre Nachkommen) und das Gemeinwesen.

Pflichtteilsgeschützt sind die Kinder und Ehepartner.

Unverheiratete Partner haben keinen gesetzlichen Erbanspruch.

Die gesetzliche Erbfolge kann durch Verfügung von Todes wegen beeinflusst werden. Erben können auf den Pflichtteil gesetzt, andere begünstigt, nicht Erbberechtigte testamentarisch bedacht werden.

Verfügungen von Todes wegen (Testament, Ehe- und Erbvertrag) unterliegen strengen Formvorschriften. Werden diese nicht eingehalten, sind sie anfechtbar oder ungültig. 

Unternehmen Sie nichts, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Dies kann möglicherweise zu unerwünschten Ergebnissen führen.

Das Erbrecht wurde per 1. Januar 2023 revidiert.

Der Spielraum für Verfügungen von Todes wegen wurde erweitert.

Die neuen Bestimmungen finden auf alle nach dem 31. Dezember 2022 eingetretenen Erbfälle Anwendung. Grundsätzlich werden sie auch auf Verfügungen angewendet, die vor diesem Zeitpunkt erstellt wurden. 

Was sind die wichtigsten Änderungen?

  • Der Pflichtteil der Nachkommen wurde von 3/4 auf 1/2 der Erbschaft reduziert.
  • Die Eltern sind nicht mehr pflichtteilsgeschützt, aber sie bleiben gesetzliche Erben.
  • Ehepartner und Partner in eingetragener Partnerschaft verlieren ihren Erbanspruch neu bereits nach einer Trennungszeit von zwei Jahren oder wenn sie ein gemeinsames Begehren auf Scheidung eingereicht worden ist, es sei denn, die Partner haben ausdrücklich etwas anderes bestimmt. 

Der Verfügbare Teil der Erbschaft hat sich damit vergrössert. Er ist unterschiedlich und hängt ab von Ihrer Familienkonstellation. Sie können vermehrt mitbestimmen. 

 

Wer erbt was, wenn Sie nichts unternehmen?

  • Hinterlassen Sie Nachkommen, aber keinen Ehepartner/Partner aus eingetragener Partnerschaft, erben die Nachkommen das ganze Vermögen.
  • Hinterlassen Sie Nachkommen und einen  Ehepartner/Partner aus eingetragener Partnerschaft, erben die Nachkommen die Hälfte, der Partner die andere Hälfte des Vermögens.
  • Haben Sie keine Nachkommen und hinterlassen einen Ehepartner/Partner aus eingetragener Partnerschaft, erbt ihr Partner 3/4, Ihre Eltern oder deren Nachkommen 1/4 des Vermögens.
  • Sind keine Verwandten des Elterlichen Stammes vorhanden (Geschwister, Neffen, Nichten), erbt Ihr Ehe-/Eingetragener Partner das gesamte Vermögen.  
  • Konkubinatspartner haben keinen Erbanspruch. Die Hinterlassenschaft geht an die Nachkommen. Sollten Sie keine Nachkommen haben, geht die Erbschaft der Reihe nach an Ihre Verwandten des Elterlichen Stammes, des Grosselterlichen Stammes oder an das Gemeinwesen. 

Diese Ergebnisse können sehr stossend sein. Durch Testament und/oder öffentlich beurkundeten Vertrag können Sie solche Ergebnisse ganz vermeiden oder verändern.

Das Gesetz gewährt Freiraum

Durch Testament und/oder vertragliche Regelungen können Sie unter anderem 

  • Massnahmen zur Absicherung des Ehepartners/Eingetragenen Partners treffen
  • Ihren Kindern zusätzliche Mittel zukommen lassen, um ihnen ihr berufliches oder privates Fortkommen zu erleichtern
  • Verwandte ganz vom Erbe ausschliessen
  • Ihren Konkubinatspartner erblich bedenken
  • Zuwendungen an Dritte machen
  • Institutionen begünstigen, deren Engagement Sie als wertvoll erachten
  • dafür sorgen, dass das Geld in der Familie bleibt

Solche Massnahmen machen häufig nicht nur Sinn, sondern sind für die Hinterbliebenen oft existentiell. Die Gestaltungsmöglichkeiten hängen von Ihren Familienverhältnissen, der Regelungsbedarf von Ihren Lebensverhältnissen ab. Keine Situation ist wie die andere und eine genaue Analyse lohnt sich.

 

Handlungsbedarf

Handlungsbedarf besteht immer dann, wenn Sie die automatisch eintretende gesetzliche Erbfolge verändern wollen. Hier einige Beispiele:

Weit verbreitet ist die Begünstigung des Partners gegenüber den gemeinsamen Nachkommen.

Je länger die Partnerschaft gedauert hat, je unterschiedlicher die Rollenverteilung war und je ungleicher die finanziellen Mittel sind, desto wichtiger ist eine entsprechende Regelung. Die finanzielle Absicherung des Partners ist für einen angemessenen Lebensstandard oft ausschlaggebend. Dies gilt für das traditionelle Familienmodell und in erhöhtem Mass für die Ehe ohne Trauschein.

Besonders komplex gestaltet sich die Situation in Patchworkfamilien. Fragen wie folgt stellen sich: Sollen die eigenen Kinder den Kindern des Partners möglichst gleich gestellt werden oder eben gerade nicht?  Wie kann der Partner abgesichert werden? Soll das Geld trotz Absicherung primär in der Familie bleiben? Es lohnt sich, die Bedürfnisse genau zu analysieren und den Gestaltungsspielraum auszuschöpfen.

Bei Partnerschaften ohne Nachkommen fragt sich, wer dem Gesetze nach erben würde. Ohne letztwillige Verfügung sind Verwandte des elterlichen Stammes mit erbberechtigt und es könnte sein, dass ein Viertel der Erbschaft an einen Elternteil, an eine Schwester oder an einen Neffen geht. Ist dies nicht erwünscht können Sie das gesamte Vermögen dem Partner zuweisen.

Auch wenn ausschliesslich Nachkommen zu den Erben gehören kann eine besondere Regelung angemessen sein. Vielleicht ist eines der Kinder bedürftig oder hat sich besonders engagiert. Dem kann Rechnung getragen werden.  

 

Sie haben bereits eine Regelung?

Überprüfen Sie diese. Eventuell haben sich neue Möglichkeiten ergeben, die Sie gerne ausschöpfen möchten. 

Aktualisieren Sie sie. Denn die Neuerungen gelten grundsätzlich auch für Verfügungen, die vor der Revision verfasst wurden. Dies sogar dann, wenn Sie von den Neuerungen keine Kenntnis hatten.

Es bedarf Ihrer Ergänzung, ob sie dem altem oder neuem Recht entsprechend zu verstehen ist. So vermeiden Sie Auslegungsprobleme und unter Umständen Erbstreitigkeiten. Ihre Nachkommen werden es Ihnen danken.

 

* Rechtlich gesehen ist die eingetragene Partnerschaft der Ehe gleichgestellt. Ist im Text von Ehe die Rede, gelten die Aussagen auch für die Eingetragene Partnerschaft.

Irene Neuenschwander

«Ich unterstütze meine Klienten dabei Lösungen zu finden, die sie mit Vertrauen in die Zukunft blicken lassen. Um dies zu ermöglichen, habe ich einen persönlichen Approach entwickelt, der Situationen auf verschiedensten Ebenen beleuchtet.»

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