Heute muss der Mann seiner Frau keinen Unterhalt mehr bezahlen!
Solche und andere falschen Informationen geistern heute in vielen Köpfen herum. Mit verantwortlich dafür war eine Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 9. März 2021, die die bisherige Rechtsprechung bezüglich nachehelichen Unterhaltes abänderte (BGE 5A 907/2018, 5A 891/2018, 5A 104/2018, 5A 800/2019).
Die Rechtsprechung des Bundesgerichts
Das Bundesgericht interpretierte, dass aufgrund des Wortlauts von ZGB 125 Absatz 1 das Primat der Eigenversorgungskapazität gälte und hat gleichzeitig die Zumutbarkeit der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit neu definiert. Was heisst das konkret?
Bisher wurde eine Ehe nach 10 Jahren und eine Ehe mit Kindern von den Gerichten als lebensprägend eingestuft. Die Eigenversorgungskapazität des Partners, der seine Karriere zu Gunsten der Familie aufgegeben oder zurückgestellt hatte, galt ab dem Alter von 45 Jahren als nicht mehr intakt.
Massgebend ist der Einzelfall
Heute gelten gemäss Bundesgericht andere Massstäbe. So kann es sein, dass dem Partner, der seine Karriere zu Gunsten der Familie zurückgestellt hat, auch im fortgeschrittenen Alter eine Erwerbstätigkeit zugemutet wird. Entscheidend bei der Beurteilung ist jedoch der Einzelfall.
Gemäss Art 125 Abs. 1 ZGB hat ein Ehegatte, dem nicht zuzumuten ist, für seinen Unterhalt inklusive Altersvorsorge selbst aufzukommen, ein angemessener Betrag zu leisten.
Beim Entscheid, ob und in welcher Höhe ein solcher Beitrag zu leisten sei, sind laut Art 125 Abs. 2 ZGB sin folgende Faktoren entscheidend: die Aufgabenteilung während der Ehe; die Ehedauer; Lebensstellung während der Ehe; Alter und die Gesundheit des Ehegatten; Einkommen und Vermögen; Umfang und Dauer noch zu leistender Kinderbetreuung; Ausbildung; Erwerbsaussichten und der Aufwand für die berufliche Wiedereingliederung der anspruchsberechtigten Person; Anwartschaften aus Sozialversicherungsrechtlichen Guthaben.
In der Rechtsprechung galt eine Ehe von über 10 Jahren und eine Ehe mit Kindern als lebensprägend, ein Wiedereinstieg ab Überschreiten des Alters von 45 Jahren als nicht mehr zumutbar. Der Erhalt eines ebenbürtigen nachehelichen Lebensstandards beider Partner war anzustreben.
Auf dieser Grundlage haben viele Paare das traditionelle Familienmodell gewählt. Der eine Partner war primär oder ganz für den Lebensunterhalt der Familie zuständig, der andere verzichtete auf eine eigene Karriere, hielt dem Partner den Rücken frei und war primär oder ganz für Haushalt zuständig. Auf den ersten Blick ist dies für viele Paare die einfachste Lösung. Für denjenigen, der auf seine Karriere verzichtet, ist diese Lösung hochriskant, denn
Nur wenige Paare können sich eine Scheidung ohne markante finanzielle Einschränkung leisten. Der wirtschaftich schwächere Teil trägt ein erhöhtes Risiko. In der Schweiz sind 41% der alleinerziehenden Mütter in der auf Sozialhilfe angewiesen.
Die Philosophin und Autorin Carola Meier Seethaler sagte aufgrund ihrer umfangreichen Untersuchung verschiedenster Familienmodelle rund um den Erdball bereits vor 40 Jahren, die Augenhöhe in einer Partnerschaft bleibe nur dann erhalten, wenn beide Partner Familienarbeit und Lohnarbeit zu gleichen Anteilen übernehmen würden.
Das Modell der gleichmässigen Aufteilung sähe wie folgt aus:
Eine ungleiche Aufteilung der Prozente ist zwar besser als gar keine, jedoch funktioniert sie am Ende nicht, weil damit die Hauptverantwortung für die Familienarbeit mehrheitlich bei einem Partner, die erhöhten Berufschancen und die finanziellen Mittel widerum beim anderen Partner verbleiben.
Die Aussage: «Heute muss der Mann seiner Frau nach der Scheidung keinen mehr Unterhalt bezahlen» ist zwar grundfalsch, hat sich aber in gewissen Köpfen eingenistet. Es ist Aufgabe des Gerichts, eine Regelung auf «Recht und Billigkeit» zu prüfen und Härtefälle nach Möglichkeit zu vermeiden.
Es macht einen grossen Unterschied ob ein, zwei oder drei oder keine Kinder da sind, wer hauptsächlich für die Familienarbeit zuständig war, wie lange der Unterbruch einer Erwerbstätigkeit gedauert hat und in welcher Karrierephase er erfolgte und welche Erwerbsaussichten im konkreten Einzelfall bestehen. In Berufen mit Fachkräftemangel beispielsweise ist ein Wiedereinstieg eine andere Angelegenheit als in Berufen mit grosser Konkurrenz.
Vom Gesetz her werden Familienarbeit und Lohnarbeit als gleichwertige Beiträge zur Familie gewertet. Zerbricht die Verbindung aber, hat der Partner, der beruflich zurückgesteckt hat, das Nachsehen. Dies kann zu Härtefällen führen. Obwohl auch Richter und Anwälte die Ergebnisse teilweise als stossend empfinden – der wirtschaftlich stärkere Partner besser geschützt.
Die einfachsten Scheidungen sind diejenigen, bei denen beide Partner gleichmässig in die Familienarbeit eingebunden und berufstätig sind. Diese Situation ist nach wie vor die Ausnahme.
Vielleicht war es bei der Familiengründung das Ziel, berufstätig zu bleiben, die Familienarbeit stellt sich aber als weit anspruchsvoller heraus als gedacht. Vielleicht war es gerade nicht das Ziel, berufstätig zu bleiben, um die Energie ganz der Familie widmen zu können.
Auf jeden Fall lohnt es sich, sich vor der Familiengründung über die Rollenteilung und deren Konsequenzen Gedanken zu machen. Klären Sie, wer wofür zuständig sein soll, was die Familienarbeit wert sein soll und auch was im Falle der Beendigung der Beziehung gelten soll.
Treffen Sie eine Regelung und machen Sie diese rechtsverbindlich. Das ist vielleicht nicht romantisch, schützt sie jedoch vor unliebsamen Überraschungen.
«Ich unterstütze meine Klienten dabei Lösungen zu finden, die sie mit Vertrauen in die Zukunft blicken lassen. Um dies zu ermöglichen, habe ich einen persönlichen Approach entwickelt, der Situationen auf verschiedensten Ebenen beleuchtet.»
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